Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung brachte der Verteidiger erneut vor, dass sich sowohl die Radarmessanlage als auch der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vollständig auf Luzerner Boden befunden hätten. Er führte aus, dass es zwischen diesen Kantonen kein Konkordat gebe, welches die Zuständigkeit regle. Deshalb beschränke sich die Polizeihoheit auf das jeweilige Kantonsgebiet. Die Berner Polizei hätte deshalb diese Geschwindigkeitskontrolle nicht durchführen dürfen. Aber genau das sei getan worden;