6. Örtliche Zuständigkeit 6.1 Vorbringen des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wurde anlässlich des Parteivortrages vor dem Regionalgericht die örtliche Zuständigkeit der Berner Behörden bezweifelt. Dies, weil sich einerseits die Radarmessanlage und andererseits das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung im Hoheitsgebiet des Kantons Luzern befunden habe (pag. 100). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung brachte der Verteidiger erneut vor, dass sich sowohl die Radarmessanlage als auch der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vollständig auf Luzerner Boden befunden hätten.