Mit Schreiben vom 11. August 2017 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 167). Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und eine mündliche Berufungsverhandlung wünsche (pag. 173). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 29. Januar 2018 statt.