Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 299 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 23.05.2017 (PEN 2017 84) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Mai 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, begangen am 8. Mai 2016, 12:09 Uhr in E.________ (Ort) auf der F.________ (Strasse) in Fahrtrichtung G.________ (Ort), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h (grobe Verkehrsregelverletzung) schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstra- fe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘000.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse beträgt 5 Tage. Ferner wurde der Beschuldigte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00 verurteilt (pag. 103). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 23. Mai 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 106). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (pag. 131) reichte der Beschuldigte am 7. August 2017 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und erklärte, dass er das Urteil vollum- fänglich anfechte (pag. 139 f.). Mit Schreiben vom 11. August 2017 gab die Gene- ralstaatsanwaltschaft bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 167). Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und eine mündliche Berufungsverhandlung wünsche (pag. 173). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 29. Januar 2018 statt. 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug, ein ak- tueller Bericht über Administrativmassnahmen sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. wirtschaftliche Verhältnisse eingeholt (pag. 196; pag. 185; pag. 188). An der oberinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2018 wurden zudem zwei von der Verteidigung eingereichte Dokumente zu den Akten genommen (Technische Daten Hyundai Santa Fe, Mailantwort C.________, D.________ (Funktion und Dienststelle), datiert vom 19.01.2018, pag. 205 ff.) und eine ergän- zende Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (pag. 200 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldig- ten/Berufungsführers folgende Anträge: 2 1. Das Urteil vom 23. Mai 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, für alle Instanzen inkl. auch für das Untersuchungsverfahren. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. 6. Örtliche Zuständigkeit 6.1 Vorbringen des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wurde anlässlich des Parteivortrages vor dem Regio- nalgericht die örtliche Zuständigkeit der Berner Behörden bezweifelt. Dies, weil sich einerseits die Radarmessanlage und andererseits das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung im Hoheitsgebiet des Kantons Luzern befunden habe (pag. 100). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung brachte der Verteidiger erneut vor, dass sich sowohl die Radarmessanlage als auch der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vollständig auf Luzerner Boden befunden hätten. Er führte aus, dass es zwischen diesen Kantonen kein Konkordat gebe, welches die Zuständig- keit regle. Deshalb beschränke sich die Polizeihoheit auf das jeweilige Kantonsge- biet. Die Berner Polizei hätte deshalb diese Geschwindigkeitskontrolle nicht durch- führen dürfen. Aber genau das sei getan worden; es habe eine Geschwindigkeits- kontrolle auf Luzernischem Boden stattgefunden, obwohl die Berner Polizei hierfür nicht zuständig gewesen wäre. Diese Geschwindigkeitskontrolle entbehre jeder ge- setzlichen Grundlage und sei deshalb widerrechtlich vorgenommen worden. Der vorliegende Fall sei anders gelagert als der Sachverhalt im von der Vorinstanz zi- tierten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23, wonach die Missachtung der Zustän- digkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen sei als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Die Vorinstanz halte fest, dass vorliegend keine An- haltspunkte vorliegen würden, wonach die Berner Polizisten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich gegen die Zuständigkeitsordnung verstossen hätten. Im Be- richt vom 20. Dezember 2016 werde angegeben, dass sich das Gerät unmittelbar hinter der dortigen Leitplanke in Fahrtrichtung G.________(Ort) befunden habe. Die Polizei habe bewusst und vorsätzlich den falschen Standort angegeben. Im Nachhinein habe bewiesen werden können, dass der Standort des Radarmess- gerätes ca. 10 bis 15 Meter von der Leitplanke entfernt gewesen sei. Es sei ihnen bekannt gewesen, dass die Querung des Baches die Grenze zwischen Bern und Luzern darstelle. Trotzdem sei das Radarmessgerät einige Meter weiter hinten auf- gestellt worden. Die Berner Polizei habe sich nicht in einem Irrtum befunden, son- dern habe bewusst einen Standort in einem fremden Kanton ausgewählt, um das 3 Gerät bestmöglich zu verstecken. Sie haben damit vorsätzlich gegen die Zustän- digkeitsordnung verstossen (pag. 202). 6.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Deliktsort im Einzelnen eingegangen werde. Bereits ohne eingehende Beweiswürdigung las- se sich jedoch festhalten, dass die Radarmessung unstrittig auf oder unmittelbar an der Kantonsgrenze erfolgt sei: Gemäss den polizeilichen Feststellungen habe sich das Fahrzeug beim Auslösen der Messung zu zwei Dritteln bereits im Kanton Lu- zern befunden, während sich der hintere Fahrzeugsdrittel noch im Kanton Bern be- funden habe. Es sei an sich unstrittig, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten habe. Auch wenn das Messgerät das Fahrzeug nur an einer bestimmten Stelle fotografiere, so sei es doch so, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung über eine gewisse Strecke er- folgt sei, da das Fahrzeug zunächst über die Höchstgeschwindigkeit beschleunigen bzw. wieder abbremsen müsse. Selbst wenn die Ausführungen des Beschuldigten zutreffen würden und sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Radaraufnahme vollstän- dig auf dem Kanton Luzern befunden haben sollte, würde dies an der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nichts ändern. So oder anders lasse sich aus der Radarmes- sung sowie der Lage des Messgeräts an der Kantonsgrenze schliessen, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit sowohl im Kanton Bern wie auch im Kanton Luzern überschritten habe. Es sei schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte erst nach Überfahren der Kantonsgrenze das Fahrzeug von 80 km/h auf 110 km/h beschleunigt habe. Im Übrigen sei die Bestreitung der Zu- ständigkeit der Berner Behörden verspätet erfolgt (pag. 115 f., S. 6 f. der Urteilsbe- gründung). 6.3 Allgemeines zur örtlichen Zuständigkeit Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Ort ein eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Danach ist primärer Gerichtsstand der Tatort, d.h. für den Fall, dass eine einzige Tat von einem einzigen Täter zur Diskussion steht, der Ort, wo der Täter in straf- rechtlich relevanter Weise aktiv geworden ist (Ausführungs- oder Handlungsort; FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 12 zu Art. 31). Zuständig sind die Behörden des Ortes, an dem die ers- ten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Als Verfolgungshandlungen gelten Vorkehrungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, die durch die Vor- nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie eine be- kannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigt (BARTETZKO, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 11 f. zu Art. 31). Danach ist die Zuständigkeit nicht erst gegeben, wenn erste Verfolgungshandlungen (z.B. Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen, Anordnung von Zwangsmassnahmen etc.) eingeleitet oder vorgenommen worden sind; es genügt schon, dass eine nicht 4 von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag gestellt oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Die zeitlich erste Untersuchungs- handlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen. Keine Verfolgungs- handlungen werden mit der Registrierung eines Delikts, z.B. auf einem Radargerät vorgenommen (FINGERHUTH/LIEBER, a.a.o., N 28 f. zu Art. 31). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überwei- sung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. Der Antrag, es sei das Verfahren an die zuständige Behörde weiterzuleiten, muss unverzüglich ge- stellt werden. Der letztmögliche Zeitpunkt für den noch rechtzeitigen Antrag kann im Vorverfahren fixiert werden. Im Strafbefehlsverfahren hat der Antrag mit der Einsprache zu erfolgen. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren können die Parteien somit die Gerichtsstandsfrage nicht mehr beurteilen lassen, weil der Antrag offen- sichtlich verspätet wäre (KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., N 5 zu Art. 41). 6.4 Erwägungen der Kammer Vorab ist zu bestimmen, ob der Deliktsort gemäss Art. 31 StPO im Kanton Bern oder im Kanton Luzern liegt. Die Kantonspolizei Bern wurde von der Staatsanwaltschaft unter zwei Malen beauf- tragt, Nachforschungen zur durchgeführten Radarmessung durchzuführen (pag. 22 ff.; pag. 63 ff.). Den Ausführungen des Berichts vom 17. Februar 2017 ist zu ent- nehmen, dass das Radargerät am 8. Mai 2016 – entgegen den Ausführungen im ersten Bericht vom 20. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft - nicht direkt hin- ter der dortigen Leitplanke, sondern tatsächlich einige Meter weiter vorn in Fahrt- richtung G.________(Ort) auf dem Ausstellplatz aufgestellt worden sei (pag. 63). Unbestritten ist, dass das Radarmessgerät auf dem Gebiet des Kantons Luzern stand (pag. 64). Zum Standort des Fahrzeugs führte die Kantonspolizei Bern Fol- gendes aus: «Das betroffene Fahrzeug, PW, Marke Hyundai, LU .________, befand sich bei der Radarmessung, in Fahrtrichtung G.________(Ort) vor der dortigen ersten gelben Leitlinie, welche sich auf Kantonsgebiet Luzern befindet (Blatt 1, 1a und 1b). Die Fahrzeuglänge des PW Santa Fe beträgt 4.7 m. Anhand des Radarbildes dürfte sich somit zwei Drittel der Fahrzeuglänge, beim Auslösen der Messung, auf Kantonsgebiet Luzern befunden haben. Ein Drittel noch auf Kantonsgebiet Bern. Am Strassenrand befinden sich Rand- und Führungslinien, keine Leitlinien. Gemäss Auszug aus dem Grundbuchplan (amtl. Vermessung) und Foto betreffend Grundstück Nr. .________ (Beleg 1 / B.________) ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug teils auf Luzernerboden befand» (pag. 63). Wird das Radarbild (pag. 14) mit dem Grundbuchplan (pag. 52) und dem Foto auf pag. 53 verglichen, ist daraus Folgendes ersichtlich: Das Grundstück Nr. .________ befindet sich auf Luzerner Boden. Anhand des Fotos auf pag. 53 ist zu erkennen, dass an der oberen Grundstückgrenze (an der Strasse, links) die Rand- und Führungslinien ersichtlich sind. Auf dem Radarbild sind nun im unteren Drittel der Aufnahme ebenfalls diese Rand- und Führungslinien erkennbar, welche auf das Grundstück Nr. .________ führen dürften. Daraus folgt, dass sich das Fahr- zeug – wie von der Kantonspolizei festgehalten – mindestens teilweise auf Luzer- ner Boden befunden hat. Fraglich ist nun noch, ob es sich zum Zeitpunkt des Ra- 5 darbildes bereits vollständig auf Luzerner Boden befand, wie dies vom Verteidiger geltend gemacht wurde. Auf dem Auszug des Geoportals des Kantons Luzern (pag. 66) ist der Grenzverlauf zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern eingezeichnet. Die darauf vermerkten gelben Pfeile kennzeichnen die Luzernischen Leitlinien und die roten Pfeile jene des Kantons Bern. Die Kantonsgrenze verläuft zwischen zwei Leitlinien hindurch. Auf der Beilage Blatt 2 und 2a (pag. 69 und 70) ist der Standort des Radarmessgerätes und dessen Messrichtung aufgeführt. Wird dieses Foto mit dem Radarbild auf Blatt 1b verglichen, so geht daraus hervor, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch vor der ersten Leitlinie des Kantons Lu- zern befunden hat. Die Kantonsgrenze und die erste Leitlinie des Kantons Luzern wurden auf dem Foto (Blatt 1a; pag. 67) eingezeichnet. Daraus geht hervor, dass die Kantonsgrenze vor dem Hinterrad des Personenwagens des Beschuldigten ver- läuft und sich somit der hintere Teil des Fahrzeugs noch im Kanton Bern befunden hat. Sodann wurden Vergleichsbilder erstellt, bei denen ebenfalls dieselben Ein- zeichnungen gemacht wurden (Blatt 3a; pag. 72). Auch wenn dafür, wie vom Ver- teidiger richtigerweise vorgebracht, nicht dasselbe Fahrzeugmodell verwendet wur- de, wurde darauf die gemessene Situation nachgestellt. Am Ergebnis, wonach sich das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung teilweise noch im Kanton Bern befunden hat, vermag das unterschiedliche Fahrzeugmodell nichts zu ändern. Zum Zeitpunkt der Messung hat sich der Beschuldigte auf der Kantons- grenze befunden. In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Luzern überschritten hat. (pag. 116, S. 6 der Urteilsbe- gründung). Den Auslöser für die Geschwindigkeitsmessung hat der Beschuldigte bereits im Kanton Bern gegeben. Zusammenfassend kann auf die Ausführungen zum Fahrzeugsstandort der Kan- tonspolizei Bern abgestellt werden. Diese erscheinen nachvollziehbar und belegt. Der Beschuldigte hat sich somit auch im Zeitpunkt der Messung zumindest teilwei- se noch auf Bernischem Boden befunden, womit der Handlungsort auch im Kanton Bern liegt. Bereits am 23. Mai 2016 wurden von der Kantonspolizei Lenkerab- klärungen getroffen (pag. 2). Der Anzeigerapport datiert schliesslich vom 30. Juni 2016 (pag. 1). Damit ist auch belegt, dass die Bernischen Behörden zuerst Verfol- gungshandlungen aufgenommen haben. Hinsichtlich des verspäteten Einwandes der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Berner Behörden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 116, S. 6 der Urteilsbegründung). Folglich sind die Berner Strafverfolgungsbehörden für das vorliegende Strafverfah- ren zuständig. 6 II. Verwertbarkeit des Radarbildes 7. Ausführungen der Vorinstanz und des Beschuldigten 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kantonspolizei Bern vorliegend im Kanton Luzern gehandelt habe. Dadurch sei die Geschwindigkeitskontrolle nicht lege artis, son- dern in Verletzung einer solchen Zuständigkeitsordnung durchgeführt worden. Ei- nen Vorrang der geschützten Interessen des Beschuldigten vor dem Interesse an der Wahrheitsfindung lasse sich mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen jedoch nicht begründen, zumal das Beweismittel ohne Weiteres durch die örtlich zuständige Polizei hätte gewonnen werden können und es sich vorliegend um die Ahndung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln, d.h. ein Vergehen, welches jedenfalls abstrakt zu einer Gefährdung Dritter geführt habe, handle. Die Missach- tung der Zuständigkeitsregelung sei demnach vorliegend weniger Gewicht beizu- messen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Ergänzend lasse sich festhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Beam- ten der Kantonspolizei Bern vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich gegen die ge- setzliche Zuständigkeitsordnung verstossen hätten. Es sei vielmehr davon auszu- gehen, dass sich die Polizeibeamten über ihre Zuständigkeit in einem Irrtum befun- den hätten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Geschwindig- keitsmessung und damit das Radarbild als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar seien (pag. 118, S. 8 der Urteilsbegründung). 7.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten aus, dass das Radarmessgerät im Zeitpunkt der Messung auf Luzerner Boden gestanden sei. Gemäss dem er- wähnten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23 müsse eine Dringlichkeit für die Kon- trolle der Fahrfähigkeit bestehen. Bei einem fixen Radarmessgerät liege keine Dringlichkeit vor, welche das Handeln einer unzuständigen Polizei rechtfertigen könne. Die Kantone würden die primäre Verantwortung für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet tragen (Botschaft des Bundesrates vom 20.11.1996, BBl 1997 I 1, S. 236 f. zu Art. 53 BV). Die Radarmessung durch die Bernische Polizei sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und sei nicht verhältnismässig gewesen, womit ein Grundrechtseingriff vorliege. Weiter sei die Kontrolle rechtswidrig durchgeführt worden, da die Polizei gewusst habe, wo die Grenze verlaufe. Es liege keine schwere Straftat vor, die Sichtverhältnisse seien an diesem Tag gut gewesen, es habe wenig Verkehr geherrscht und der Beschuldigte sei nicht absichtlich zu schnell gefahren. Die Kontrolle habe nicht der Verkehrssicherheit gedient, der Be- schuldigte sei auch nicht aus dem Verkehr gezogen worden. Schliesslich habe die Polizei durch falsche Pläne täuschen wollen. All dies führe zum Ergebnis, dass die Beweise unverwertbar seien. Bei der Prüfung der Verwertbarkeit seien die Um- stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe lediglich eine abstrakte, nicht jedoch eine konkrete Gefahr geschaffen. Zudem habe sich der Be- schuldigte zum Zeitpunkt der Messung bereits vollständig auf Luzernischem Boden befunden. Es sei sich hierzu der Messablauf von Radargeräten vor Augen zu führen: Sobald ein Fahrzeug vom Messgerät erfasst werde, erfolge ein Suchvor- 7 gang nach einer konstanten Geschwindigkeit. Liege diese oberhalb des Limits wer- de ein Foto ausgelöst. Schliesslich folge die Verifizierungsphase. Der Messvorgang laufe erst nach der Durchfahrt des Fahrzeugs, nach der Fotoaufnahme und nach- dem auch der hintere Bereich gemessen worden sei, ab. Daraus gehe hervor, dass sich das Fahrzeug vollständig auf Luzerner Boden befunden habe. Die Annahme der Polizei, dass sich das Fahrzeug zu 2/3 auf Luzernischem und 1/3 auf Berni- schem Boden befunden habe, sei nicht richtig. Zusammenfassend könne festgehal- ten werden, dass die Missachtung der Zuständigkeitsregelung im konkreten Fall die Durchsetzung der Strafverfolgungsinteresse überwiege. Der Beweis sei deshalb unverwertbar. 8. Allgemeine Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweisen Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 StPO) erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungs- verbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar be- zeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei de- ren Erhebung jedoch lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind da- gegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. 9. Erwägungen der Kammer Vorliegend geht es um die Frage, ob das von den Beamten der Kantonspolizei Bern auf dem Gebiet des Kantons Luzern aufgenommene Radarbild als Beweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten verwendet werden darf. Hierzu ist in einem ersten Schritt festzulegen, ob durch das Vorgehen der Kantonspolizei Bern eine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde. In ei- nem zweiten Schritt ist schliesslich die eingangs gestellte Frage der Verwertbarkeit des Radarfotos zu prüfen. Vorab kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit von Beweisen verwiesen werden (pag. 117 f., S. 7 f. der Urteilsbe- gründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen Gültigkeits- vorschriften einerseits und Ordnungsvorschriften andererseits auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückgeführt wird. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen. Als Ordnungsvorschrift wurde z.B. die Zuständigkeitsverteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung eines Mobiltelefons nach einer polizeilichen Anhaltung qualifiziert. Der Gesetzgeber verweist für die Unterscheidung zwischen Gültigkeits- und Ord- nungsvorschriften auf den Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart er- hebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (GLESS, in: 8 Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 67 f. zu Art. 141). Auch bei einem schweren Tatvorwurf ist es angezeigt, die Rechte der beschuldig- ten Person angemessen zu wahren. Gültigkeitsvorschriften unterscheiden sich ge- rade dadurch von den Ordnungsvorschriften, dass sie vor der Missachtung zentra- ler Interessen der beschuldigten Person zur Beweiserlangung schützen. Unver- wertbar ist der Beweis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn im Einzelfall durch die rechtswidrige Erlangung des Beweismittels ein Rechtsgut ver- letzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Wahr- heitserforschung und der Durchsetzung des Strafrechts verdient. Im Rahmen der Interessenabwägung ist ebenfalls zu berücksichtigen (aber nicht allein ausschlag- gebend), ob das Beweismittel an sich zulässig ist und auf gesetzmässigen Weg hätte erhoben werden können (MANGO-MEIER, in: AJP 2016, S. 1548 ff.). Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h und mehr auf einer nicht richtungsge- trennten Strasse ausserorts handelt es sich – wie in der rechtlichen Würdigung noch zu erörtern sein wird – um eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und damit um ein Vergehen. Das öffentliche Interesse an der Wahr- heitsfindung überwiegt das private Interesse der betroffenen Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt umso eher, je schwerer die zu beurteilende Straftat ist. Nach der Rechtsprechung stellen grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG keine Fälle schwerer Kriminalität dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2015 vom 18.01.2016, E. 2.2). Die Schwere der Straftat legt hier deshalb grundsätzlich die Unverwertbarkeit des unrechtmässig erlangten Beweismittels nahe (MANGO-MEIER, in: AJP 2016, S. 1548 ff.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in E.________(Ort) auf der F.________(Strasse) (ausserorts) in Fahrtrichtung G.________(Ort) die signalisier- te Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h überschritten zu haben. Der genaue Streckenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte die Geschwindigkeit um 30 km/h überschritt, lässt sich nicht abschliessend definieren. Wie bereits fest- gehalten, befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Radarmessung auf der Kantonsgrenze zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern. Die Ge- schwindigkeitsüberschreitung, welche unbestrittenermassen das massgebliche Radarbild auslöste, muss deshalb bereits im Kanton Bern begonnen haben. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die örtlich zuständige Polizei des Kantons Luzern ohne Weiteres ein Radarmessgerät hätte aufstellen und Geschwindigkeits- kontrollen hätte durchführen dürfen und der Beweis hätte somit von der Strafverfol- gungsbehörde korrekt erhoben werden können (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verord- nung vom 28.03.2007 über die Kontrolle des Strassenverkehr [SKV; SR 741.013]; pag. 118, S. 8 der Urteilsbegründung). Es trifft allerdings zu, dass die Polizeibeam- ten der Kantonspolizei Bern auf dem Gebiet des Kantons Luzern für die Messung der Geschwindigkeit nicht zuständig waren. Ferner liegt keine Vereinbarung zwi- schen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern vor, wonach die Zuständigkeit der Kantonspolizei Bern übertragen worden wäre. Insofern ist, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt und vom Verteidiger auch gerügt wurde, die Messung der Ge- schwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten ohne gesetzliche Grundlage und damit grundsätzlich rechtswidrig erfolgt. 9 Das Bundesgericht führt im Leitentscheid BGE 142 IV 23 aus, dass die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfah- rens aufgestellt worden sind. Die Zuständigkeitsordnung schützt nicht die Interes- sen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Auf- gaben. Es lässt sich somit nicht sagen, die mit der Beweisregel geschützten Inter- essen des Beschwerdegegners hätten Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung und es bedürfe der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Beschwerdegegners zu wahren. Der Missachtung der Zustän- digkeitsregelung ist daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses (BGE 142 IV 23, E. 3.2 mit Hinweisen). In der Kommentierung dieses Urteils wird weiter festgehalten, dass in dem vom Bundes- gericht zu beurteilenden Sachverhalt keine Vorschriften verletzt worden seien, die in erster Linie dem Schutz der beschuldigten Person dienen und die Durchführung eines fairen Verfahrens garantieren sollen. Das Bundesgericht führe zu Recht aus, dass es sich bei den Regeln über die Zuständigkeit nicht um Normen handle, die im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden sei- en. Das Interesse an der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses überwiege somit das Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsregelung. Die Einordnung als Ordnungsvorschrift sei folglich nicht zu beanstanden und die Blutprobe als Be- weis verwertbar (MANGO-MEIER, in: AJP 2016, S. 1548 ff.). Im Vergleich zur Nacheile mit Anhaltung und anschliessender Blutentnahme im er- wähnten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23, stellt das Aufstellen eines Radar- messgerätes auf fremden kantonalen Boden einen schwächeren hoheitlichen Ein- griff in die Zuständigkeitsordnung eines anderen Kantons dar. Des Weiteren diente dieses Vorgehen der Verkehrssicherheit, was ebenfalls im Interesse des Kantons Luzern gewesen sein dürfte. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Zustän- digkeitsregelung, die Aufdeckung von Straftaten zu verhindern. So hält das Bun- desgericht auch fest, dass die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien. Die Zustän- digkeitsordnung diene der Wahrung der Souveränität der Kantone bei der Organi- sation der polizeilichen Aufgaben (BGE 142 IV 23, E. 3.2). Es lässt sich somit vor- liegend nicht sagen, die mit der Beweisregel geschützten Interessen des Beschul- digten hätten Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung und es bedürfe der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, um die Rechte des Be- schuldigten zu wahren (vgl. BGE 142 IV 23, E. 3.2). Die begangene Rechtswidrig- keit wiegt nicht schwer. Dagegen gilt es eine grobe Verkehrsregelverletzung zu überprüfen. Auch wenn es sich dabei nicht um einen Fall schwerer Kriminalität i.e.S. handelt, wiegt er dennoch schwer genug, um der Missachtung der Zuständig- keitsregelung weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafver- folgungsinteresses. Damit sind sowohl die Messung als auch deren Verwertbarkeit verhältnismässig. Schliesslich kann den Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach die Berner Polizisten vorsätzlich einen falschen Standort angegeben haben und damit über den wahren Standort des Radarmessgerätes hinweg täuschen wollten. Obwohl es klarerweise nicht angeht, ein Radarmessgerät auf fremden kantonalen 10 Boden aufzustellen und dies seither von der Kantonpolizei Bern an dieser Stelle auch nicht mehr praktiziert wird, lässt sich vorliegend aus dem Vorgehen der Ber- ner Polizei kein bewusst rechtswidriges oder gar vorsätzliches Fehlverhalten abzu- leiten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend eine Ordnungsvor- schrift verletzt wurde und damit die Geschwindigkeitsmessung sowie das Radarbild als Beweismittel verwertbar sind. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 (pag. 30), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe am 8. Mai 2016 um 12:09 Uhr in E.________(Ort), auf der F.________(Strasse), in Fahrtrichtung G.________(Ort) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsi- cherheit um 30 km/h überschritten, wodurch er eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe und auch in Kauf genommen habe. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer Grundsätzlich ist der Sachverhalt unbestritten. So fuhr der Beschuldigte am Mutter- tags-Sonntag, dem 8. Mai 2016 mit seinem Personenwagen Hyundai (LU .________) auf der F.________(Strasse) von E.________(Ort) nach G.________(Ort). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf diesem Stras- senabschnitt (Hauptstrasse, ausserorts) 80 km/h. Das Wetter war schön und die Fahrbahn trocken (pag. 23). Weiter stellte sich als unbestritten heraus, dass das Radarmessgerät der Berner Kantonspolizei auf Luzernischem Boden aufgestellt worden war (pag. 64). Wie bereits aufgezeigt, hat dies auf die Verwertbarkeit des Radarbildes keinen Einfluss. Der Personenwagen des Beschuldigten wurde auf diesem Strassenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gemessen, was nach Abzug der Sicherheits- marge einer massgebenden Geschwindigkeit von 110 km/h entspricht. Daraus re- sultierte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h. Der Beschuldigte bestätigte, der verantwortliche Fahrzeuglenker zu sein (pag. 8; pag. 97). Wie bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Beweismittels bereits ausgeführt, gelangte die Kammer zum Schluss, dass sich der Personenwagen des Beschuldigten zum Zeit- punkt der Messung auf der Kantonsgrenze befand. Da für ein solches Radarbild ei- ne gewisse Strecke gemessen wird und der Beschuldigte aus dem Kanton Bern über die Kantonsgrenze in Richtung G.________(Ort) fuhr, erfolgte die Geschwin- digkeitsüberschreitung bereits im Kanton Bern. Diese war denn auch ausschlagge- bend für die Auslösung des Radarbildes. Der Beschuldigte bestreitet auch die eigentliche Geschwindigkeitsmessung nicht (pag. 98). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er jedoch aus, dass er das Gefühl habe, im Kanton Luzern gemessen worden zu sein (pag. 200, 11 Z. 16). Sie [die Berner Polizei] solle das Radarmessgerät richtig bedienen. Er habe sich schon seine Gedanken gemacht. Wenn sie es schon nicht am richtigen Ort aufstellen können, so kämen auch Zweifel an der Messung auf (pag. 200, Z. 22- 24). Die Zweifel an der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sind unbe- gründet. Aus dem Eichzertifikat geht hervor, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und es eingesetzt werden darf. Das Gerät wurde am 15. Sep- tember 2015 geeicht und diese Eichung ist bis zum 30. September 2016 gültig (pag. 24). Die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung vom 8. Mai 2016 erfolgte damit während der Gültigkeitsdauer der Eichung. Des Weiteren kann dem Messprotokoll vom 8. Mai 2016 entnommen werden, dass vor Beginn der Messung an diesem Tag ein Geräte-Selbsttest durchgeführt worden ist (pag. 23). Es liegen daher keine Anzeichen vor, welche an der Messung Zweifel aufkommen lassen. Alleine der Standort auf fremden Kantonsgebiet vermag die Messung nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die gemessene Geschwindigkeit von 116 km/h kann da- her abgestellt werden. Die Kammer erachtet es demzufolge als erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2016 auf der Kantonsgrenze zwischen Bern und Luzern die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h überschritten hat. IV. Rechtliche Würdigung 12. Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in ob- jektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostras- sen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h gilt „ungeachtet der konkrete Umstän- de“ als grobe Verkehrsregelverletzung (GIGER, in: SVG Kommentar, 8. Aufl., N 12 zu Art. 90). Der Hinweis, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht, aber nicht überschritten worden sei, ist unbehelflich. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 07.08.2008). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner 12 verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.3.2 mit Hinweisen). 12.2 Subsumtion Der Beschuldigte war am 8. Mai 2016 um 12:09 Uhr auf der F.________(Strasse) von E.________(Ort) nach G.________(Ort) unterwegs. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, handelt es sich bei der F.________(Strasse) um eine Hauptstrasse. Der Abschnitt E.________ (Ort)-G.________ (Ort) befindet sich ausserorts. Die all- gemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts beträgt 80 km/h (pag. 122 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Werden die Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der kon- kreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die Geschwindigkeits- überschreitung geschieht. Demnach begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Stras- se ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet. Die Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspoten- tialen. So hat das Bundesgericht zunächst festgehalten, dass auf nicht richtungsge- trennten Strassen ausserorts aufgrund des Gegenverkehrs und des Risikos auf die Gegenfahrbahn zu geraten, ein höheres Risiko bestehen kann als auf Autobahnen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, 2014, N 67 ff. zu Art. 90). Die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h erfüllt ob- jektiv praxisgemäss den qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass wer die Höchstge- schwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 07.08.2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Daran vermögen auch die Einwände der Vertei- digung nichts zu ändern, wonach die Sichtverhältnisse gut gewesen seien, wenig Verkehr geherrscht habe, der Beschuldigte lediglich eine abstrakte jedoch keine konkrete Gefahr geschaffen habe und er nicht absichtlich zu schnell gefahren sei. Der Beschuldigte hat folglich mindestens grob fahrlässig gehandelt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h, schuldig zu erklären. 13 V. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach ob- jektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist da- bei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönli- chen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, wes- halb maximal 25 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 und Verbindungsbusse von CHF 600.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen die Obergrenze darstellen. Es erübrigt sich daher eine (hypothetische) Prüfung der Sanktion sowohl nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkompo- nenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- 14 empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat sich einer groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h, schuldig gemacht. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 15. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS-Richtlinien), welche für die grobe Verkehrsregelverletzung bzw. für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 bis 34 km/h eine Strafe von 25 Strafeinheiten vorsehen. Wird der bedingte Vollzug ge- währt, dann soll die Verbindungsbusse – mit Blick auf die Schnittstelle zur Übertre- tung – mindestens CHF 600.00 betragen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 22) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fas- sung (Stand 01.07.2015, S. 22). Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf einer Hauptstrasse um netto 30 km/h, wodurch er den Schwellenwert der groben Verkehrsregelverletzung genau erreichte. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs vorliegend im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung als leicht bezeichnet werden kann (pag. 124, S. 14 der Ur- teilsbegründung). Die Kammer sieht keinen Grund von der Referenzstrafe abzu- weichen und hält 25 Strafeinheiten für angemessen. 16. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Besondere Beweggründe für sein Ver- halten lassen sich nicht ausmachen. Für den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten. 15 17. Täterkomponente Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 125, S. 15 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist we- der vorbestraft noch weist er in seiner langjährigen Fahrerkarriere Administrativ- massnahmen auf (pag. 187; pag. 196). Das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf seine Eigenschaft als Fahrzeuglen- ker und die überschrittene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich geständig. Vorlie- gend sind – auch unter Berücksichtigung des drohenden Administrativverfahrens – keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersicht- lich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 18. Konkrete Strafe und bedingter Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen grober Ver- kehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 30 km/h eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemes- sen. 18.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben sind seine per- sönlichen und familiären Verhältnisse, wonach er verheiratet sei und vier schul- pflichtige Kinder habe, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2017 gleich geblieben (pag. 201, Z. 2-5). Auf Frage nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wonach er als Landwirt ein Einkommen von netto CHF 7‘000.00 er- ziele, das Einkommen seiner Frau pro Monat netto CHF 3‘000.00 betrage, er ein Vermögen von ca. 2.5 Mio. ausweise und davon ca. 1.8 Mio. Liegenschaften seien, führte der Beschuldigte aus, dass das Einkommen etwas tiefer sei. Die Zahlen würden in etwa stimmen. Plus minus, er könne das nicht genau sagen (pag. 201, Z. 7-13). Der Beschuldigte verfügt folglich über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7‘000.00 und seine Ehefrau über ein solches von CHF 3‘000.00. Davon wird eine Pauschale von 25% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Weiter sind 15% für den Ehepartner, 15% für das 1. Kind, 12.5% für das zweite Kind und je 10% für das dritte und vierte Kind als Un- terstützungsbeiträge in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine auf CHF 10.00 ab- gerundete Tagessatzhöhe von CHF 90.00 (ohne Berücksichtigung der Vermögens- verhältnisse). Aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (pag. 19; pag. 97; pag. 189) erachtet die Kammer eine Erhöhung um CHF 10.00 auf eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 als angemessen. 18.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den 16 Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künf- tiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen ungetrübten automobilisti- schen Leumund auf. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 126, S. 16 der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer vorliegend die Vor- aussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe fraglos als er- füllt, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zwei Jahren. Praxisgemäss erscheint vorliegend eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB angezeigt. Die Mindest-Verbindungsbusse gemäss VBRS-Richtlinien be- trägt CHF 600.00. Da dieser Betrag höher liegt als 5 Tagessätze à CHF 100.00 (= 20% der Gesamtsanktion), wird die Verbindungsbusse auf CHF 500.00 herab- gesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf fünf Ta- ge festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 2‘300.00 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht geschuldet. VII. Verfügungen Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulas- sungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem zuständigen Strassenverkehrsamt schriftlich mitzuteilen. In den Akten findet sich ein Ersuchen des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 4. Juli 2016 um Mitteilung des rechtskräftigen Urteils. Das Dispositiv ist demnach dem Strassen- 17 verkehrsamt des Kantons Luzern nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist mitzuteilen. 18 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: Der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 30 km/h am 8. Mai 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse)/Fahrtrichtung G.________(Ort) und in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 4, 44, 47 alt StGB Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4, 4a Abs. 1, 5 VRV und Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) 19 Bern, 29. Januar 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Februar 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20