A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 694.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 226.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des aktuellen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz