2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt E.________, werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: