Betreffend das volle Honorar hält die Kammer fest, dass Fürsprecher B.________ sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren einen unüblich hohen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend macht (vgl. pag. 100 119 und pag. 155). Der Berechnung des vollen Honorars ist stattdessen ein solcher von CHF 270.00 zugrunde zu legen. Die nachforderbare Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar beträgt demnach erstinstanzlich CHF 529.20 und oberinstanzlich CHF 680.40. 11 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.