Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Verteidigung zunächst noch mit der Frage des richtigen Rechtsmittels auseinandersetzen musste. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend das volle Honorar hält die Kammer fest, dass Fürsprecher B._____