10 Honorar, ausmachend CHF 529.20 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 9. Oktober 2017, pag. 155 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Verteidigung zunächst noch mit der Frage des richtigen Rechtsmittels auseinandersetzen musste.