_ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 226.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.2 Fürsprecher B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 10. Mai 2017 (pag. 100 119 f.) auf CHF 1‘582.00 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___