für die amtliche Verteidigung). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 9.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Verteidigung beantragt, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen (pag. 119). Demgegenüber stellt die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte habe die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen (pag. 135). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.