Den Ausführungen der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft ist nach Auffassung der Kammer entgegen zu halten, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Hauptverfahren PEN 14 512 wohl höher berechnet worden wären, wäre bereits mit Urteil vom 24. März 2016 über die beschlagnahmten Gegenstände entschieden worden, zumal für diesen Entscheid vorgängig ein Augenschein in Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden musste. Jedoch erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgelegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 als zu hoch, angemessen ist ein Betrag von CHF 300.00 (ohne Kosten