135). Den Ausführungen der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft ist nach Auffassung der Kammer entgegen zu halten, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Hauptverfahren PEN 14 512 wohl höher berechnet worden wären, wäre bereits mit Urteil vom 24. März 2016 über die beschlagnahmten Gegenstände entschieden worden, zumal für diesen Entscheid vorgängig ein Augenschein in Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden musste.