9. Verfahrenskosten 9.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Verteidigung macht geltend, dem Beschuldigten wären keine zusätzlichen Kosten entstanden, wäre über die Frage der Einziehung bereits mit Urteil vom 24. März 2016 entschieden worden, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Eventualiter werde beantragt, dass dem Beschuldigten erstinstanzliche Verfahrenskosten von lediglich CHF 100.00 aufzuerlegen und die restlichen Kosten vom Staat zu tragen seien (pag. 119).