Die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung ist nach Auffassung der Kammer auch verhältnismässig; die Einziehung ist geeignet, den Beschuldigten davon abzuhalten, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut Patienten zahnmedizinisch zu behandeln, und sie ist – wie bereits ausgeführt – zu diesem Zweck auch erforderlich. Schliesslich besteht zwischen dem Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten und der Sicherung zwecks Verhinderns von erneuter zahnmedizinischer Tätigkeit angesichts der drohenden schweren Delikte gegen Leib und Leben auch ein vernünftiges Verhältnis. III. Kosten und Entschädigung