Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor diesem Hintergrund zu Recht vor, dass nicht von einer inneren Abkehr oder Läuterung des Beschuldigten ausgegangen werden könne. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nach Verbüssung der mit Urteil vom 24. März 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut versuchen wird, sich zahnmedizinisch zu betätigen, womit die Gefährdung auch für die Zukunft besteht und somit die Einziehung rechtfertigt (vgl. pag. 135). Die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung ist nach Auffassung der Kammer auch verhältnismässig;