Dabei konnten ihn weder polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, noch Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Versiegelungen der Praxisräumlichkeiten und sogar eine Inhaftierung davon abhalten, Patienten zu behandeln; der Beschuldigte fand mit anderen Worten immer wieder Mittel und Wege, sich als Zahnarzt betätigen zu können. Von einer einmaligen Entgleisung, welche das Absehen von einer Einziehung rechtfertigen würde, kann somit keine Rede sein. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor diesem Hintergrund zu Recht vor, dass nicht von einer inneren Abkehr oder Läuterung des Beschuldigten ausgegangen werden könne.