8 Zahnärzte Patienten behandelten und zu diesem Zweck allenfalls die besagten zahnmedizinischen Instrumente nutzten, vermag daran nichts zu ändern – Tatwerkzeuge sind unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienten. Ebenso wenig hat die allgemeine Erhältlichkeit des zahnärztlichen Instrumentariums einen Einfluss auf die Einziehbarkeit. Damit ist auch das Erfordernis des Deliktskonnexes zu bejahen.