133). Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter zu Recht festhielt, diente das beschlagnahmte zahnärztliche Instrumentarium dem Beschuldigten zur Begehung der strafbaren Handlungen bzw. wurde von ihm mehrmals zur zahnmedizinischen Behandlung von Patienten, mithin zu deliktischen Zwecken eingesetzt – es handelt sich somit um sog. Tatinstrumente, welche zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben. Dass neben dem Beschuldigten auch die bei ihm angestellten