8.2 Subsumtion Vorab hält die Kammer fest, dass bezüglich der Eigentumsverhältnisse auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann – es ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der an C.________ ausgehändigten Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten stehen (vgl. pag. 19 f.).