Einzuziehen ist grundsätzlich nur der gefährliche Teil eines Gegenstandes. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem Inhaber entsprechend «entschärft» zurückzugeben. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. erfordert überdies ganz allgemein, dass zwischen dem anvisierten Ziel (Sicherung) und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht; daran kann es etwa fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist (vgl. zum Ganzen BSK StGB-FLORIAN BAUMANN, N 7 ff. zu Art. 69 mit weiteren Hinweisen).