Ein blosser Deliktskonnex ohne fortbestehende Gefährdung genügt dagegen nicht. Weiter untersteht die Einziehung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insb. bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Einzuziehen ist grundsätzlich nur der gefährliche Teil eines Gegenstandes.