Vorausgesetzt ist vielmehr, dass Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung handelt, die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird. Nicht einzuziehen sind Gegenstände auch dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist. Ein blosser Deliktskonnex ohne fortbestehende Gefährdung genügt dagegen nicht.