Die allgemeine Erhältlichkeit eines Gegenstandes schliesst die Einziehbarkeit nicht aus. Tatwerkzeuge sind unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Als Tatprodukt werden weiter Gegenstände eingezogen, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden.