Als Tatinstrument werden Gegenstände eingezogen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren. Unter die Tatinstrumente fallen etwa Waffen und Munition, Kopieranlagen für das Herstellen von Porno- und Brutalofilmen, ein Destillierkolben zur Herstellung von Absinth, Spionageausrüstungen, Sprechfunkgeräte zur Störung des Funkverkehrs, unerlaubte Radarwarngeräte, ein Auto, das zu Spionagezwecken gebrauchte Haus. Die allgemeine Erhältlichkeit eines Gegenstandes schliesst die Einziehbarkeit nicht aus.