Als Anlassdelikt genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat; Schuldausschlussgründe (Zurechnungsunfähigkeit; Verbotsirrtum) stehen der Sicherungseinziehung nicht entgegen. Weiter müssen die einzuziehenden Gegenstände einen Bezug zur Straftat aufweisen; die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne solchen Deliktskonnex genügt – vorbehältlich verbotenen Besitzes (z.B. Art. 197 Ziff. 3) – nicht zur Einziehung. Als Tatinstrument werden Gegenstände eingezogen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren.