8. Beurteilung durch die Kammer 8.1 Einziehung gemäss Art. 69 StGB Die Sicherungseinziehung erfolgt unter den kumulativen Voraussetzungen, dass eine Straftat begangen worden ist oder eine solche zumindest ernsthaft vorbereitet wurde, dass Gegenstände aufgefunden werden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-)Konnex aufweisen, dass die fraglichen Gegenstände eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen und dass sich die Einziehung i.S. des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt erweist.