Gegenstände seien einzuziehen, wenn sie in den Händen des Täters eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder der öffentlichen Ordnung darstellten, was vorliegend zu bejahen sei. Aufgrund des absolut unbelehrbaren Verhaltens des Beschuldigten in den letzten zehn Jahren bestehe die sehr hohe Gefahr, dass er wiederum seine berufliche Stellung als Zahntechniker und als Dentalassistent dazu missbrauchen werde, Patienten zahnmedizinisch zu behandeln. Damit sei die konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gegeben.