6 von Menschen nicht gefährdeten, wenn sie lege artis verwendet würden, ändere daran nichts. Denn es spiele bei der Sicherungseinziehung keine Rolle, ob ein ungefährlicher Gebrauch grundsätzlich möglich sei, sondern es gehe um die relative Gefährlichkeit. Gegenstände seien einzuziehen, wenn sie in den Händen des Täters eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder der öffentlichen Ordnung darstellten, was vorliegend zu bejahen sei.