Angesichts dessen könne nicht von einer inneren Abkehr oder Läuterung des Beschuldigten ausgegangen werden. Es sei also ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte auch nach Verbüssung der mit Urteil vom 24. März 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Dunstkreis seines erlernten Berufes als Zahntechniker als Zahnarzt tätig zu sein versuchen werde. Dass die Gegenstände – wie vom Verteidiger festgehalten – die Sicherheit