Damit sei der Deliktskonnex gegeben. Zum Erfordernis der konkreten Gefährdung gelte es festzuhalten, dass der Beschuldigte jahrelang als falscher Zahnarzt tätig gewesen sei, wobei ihn weder Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Versiegelungen der Praxis und die Anstellung von «echten» Zahnärzten, noch die Inhaftierung davon hätten abhalten können, Patienten zahnmedizinisch zu behandeln. Er habe immer Mittel und Wege gefunden, sich als Zahnarzt betätigen zu können. Angesichts dessen könne nicht von einer inneren Abkehr oder Läuterung des Beschuldigten ausgegangen werden.