Er habe denn auch eingestanden, dass er in seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht nur zahntechnische Arbeiten ausgeführt, sondern auch zahnmedizinische Behandlungen an Patienten vorgenommen habe. Dass daneben auch noch andere Zahnärzte Patienten behandelt und das zahnärztliche Instrumentarium genutzt hätten, ändere daran nichts, denn der Beschuldigte habe auch während dieser Zeiten selber Patienten behandelt und dabei das zahnärztliche Instrumentarium genutzt. Damit sei der Deliktskonnex gegeben.