Des Weiteren habe das beschlagnahmte zahnärztliche Instrumentarium dem Beschuldigten zur Begehung der strafbaren Handlungen gedient bzw. sei von ihm mehrmals zu deliktischen Zwecken eingesetzt worden. Der Beschuldigte habe während rund 10 Jahren Patienten zahnmedizinisch behandelt. Er habe denn auch eingestanden, dass er in seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht nur zahntechnische Arbeiten ausgeführt, sondern auch zahnmedizinische Behandlungen an Patienten vorgenommen habe.