Wie bereits in der Stellungnahme vom 9. März 2017 an die Vorinstanz erwähnt, intendiere der Beschuldigte keineswegs, die Gegenstände selbst zu verwenden. Die Herausgabe der Gegenstände an den Beschuldigten liesse jedoch einen Verkauf derselben und damit eine Aufbesserung der finanziell prekären Situation des Beschuldigten bzw. eine Begleichung der zwischenzeitlich hohen Schulden zu (pag. 117). 7.2 Generalstaatsanwaltschaft