Dabei lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Praxis zwischenzeitlich verkauft worden sei und sich der Beschuldigte beruflich – durch zahlreiche Weiterbildungen, welche er in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafantritt absolviert habe – im kaufmännischen Sektor neu auszurichten beabsichtige. Wie bereits in der Stellungnahme vom 9. März 2017 an die Vorinstanz erwähnt, intendiere der Beschuldigte keineswegs, die Gegenstände selbst zu verwenden.