69 StGB gegeben seien, nicht einlässlich geäussert. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Gegenstände dem Beschuldigten ohnehin nicht ausgehändigt werden dürften, da er diese früher oder später wieder einsetzen könnte. Dabei lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Praxis zwischenzeitlich verkauft worden sei und sich der Beschuldigte beruflich – durch zahlreiche Weiterbildungen, welche er in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafantritt absolviert habe – im kaufmännischen Sektor neu auszurichten beabsichtige.