5 te. Überdies gefährdeten diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen nicht, sofern sie lege artis verwendet würden. Falls dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, müsste hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes beurteilt werden, ob damit die Sicherheit von Menschen gefährdet werden könnte. Inwiefern bspw. eine Pinzette oder ein Abdrucklöffel die Sicherheit von Menschen zu gefährden vermöge, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe sich zur Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 69 StGB gegeben seien, nicht einlässlich geäussert.