Der Beschuldigte habe in seiner Praxis verschiedene Zahnärzte beschäftigt, welche die beschlagnahmten Gegenstände zur Behandlung ihrer Patienten verwendet haben dürften. Es sei weder bewiesen, dass der Beschuldigte die beschlagnahmten Gegenstände selbst zur Behandlung von Patienten verwendet hätte, noch, dass er – falls doch – gerade mit diesen Gegenständen die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hät-