7. Vorbringen der Parteien 7.1 Verteidigung In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 28. August 2017 (pag. 115 ff.) führte der Beschuldigte zur Begründung seiner Anträge namentlich aus, es sei nicht erstellt, dass die fraglichen Gegenstände i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB der Begehung einer Straftat gedient hätten oder dazu bestimmt gewesen seien. Der Beschuldigte habe in seiner Praxis verschiedene Zahnärzte beschäftigt, welche die beschlagnahmten Gegenstände zur Behandlung ihrer Patienten verwendet haben dürften.