__ geäusserten Bedenken, dass der Beschuldigte die Gegenstände, deren Herausgabe er an sich verlange, früher oder später wieder einsetzen könnte, werde insofern Rechnung getragen, als ihm die verbleibenden Gegenstände ohnehin nicht ausgehändigt würden. Diese seien – nachdem sie dem Beschuldigten zur Begehung der Straftaten gedient hätten – nach Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen (pag. 21).