_ seien sodann L.________ und M.________ in der Praxis tätig gewesen (pag. 19 f.). Da es C.________ nicht gelungen sei, ihren Besitzanspruch an den vom Beschuldigten nicht anerkannten Gegenständen zu beweisen, könnten ihr nur diejenigen Gegenstände herausgegeben werden, die der Beschuldigte als ihr gehörend anerkannt habe. Den von C.________ geäusserten Bedenken, dass der Beschuldigte die Gegenstände, deren Herausgabe er an sich verlange, früher oder später wieder einsetzen könnte, werde insofern Rechnung getragen, als ihm die verbleibenden Gegenstände ohnehin nicht ausgehändigt würden.