Es könne jedenfalls nicht per se angenommen werden, die zahnärztlichen Gegenstände gehörten C.________, auch wenn wahrscheinlich sei, dass sie gewisse eigene zahnärztliche Instrumente mitgenommen habe, als sie in der Praxis des Beschuldigten Patienten behandelt habe. Jedoch sei C.________ nicht die einzige angestellte Zahnärztin gewesen; zuvor hätten bereit der verstorbene H.________ und I.________ mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Zudem habe C.________ selber während ihrer Anstellungsdauer die beiden Zahnärztinnen J.________ und K.________ in die Praxis mitgebracht und nach dem Weggang von C.________ seien sodann L._____