19). Subsumierend hielt die Vorinstanz fest, dass für den Beschuldigten als (früherer) Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände die Vermutung gelte, dass er der Eigentümer der sich in seinen ehemaligen Geschäftsräumlichkeiten befindlichen Gegenstände sei. Der Umstand, dass er als Zahntechniker nicht berechtigt gewesen sei, mit zahnmedizinischen Instrumenten zu arbeiten, ändere daran nichts. Es könne jedenfalls nicht per se angenommen werden, die zahnärztlichen Gegenstände gehörten C.__