Weiter machte die Vorinstanz Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen gemäss Art. 930 Abs. 1 und 2 ZGB und hielt fest, vom Besitzer einer beweglichen Sache werde vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Für jeden früheren Besitzer bestehe sodann die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sie. Die Vermutung könne falsch sein, weshalb dem Prozessgegner der Gegenbeweis für ihre Unrichtigkeit offen stehe, wobei die gesamten Umstände aufgrund der Lebenserfahrung zu würdigen seien (pag. 19).