4 anwaltschaft habe mit Schreiben vom 15. März 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet, während sich C.________ mit Schreiben vom 15. März 2017 habe vernehmen lassen (vgl. für den korrekt zusammengefassten Inhalt pag. 17 f.). Weiter machte die Vorinstanz Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen gemäss Art. 930 Abs. 1 und 2 ZGB und hielt fest, vom Besitzer einer beweglichen Sache werde vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.