Mit Stellungnahme vom 9. März 2017 habe der Beschuldigte die Eigentumsansprüche von C.________ betreffend der auf Seite 5 oberes Bild sowie der auf Seite 8 des Augenscheinprotokolls vom 13. Januar 2017 abgelichteten Gegenstände anerkannt. In Bezug auf die restlichen Gegenstände habe der Beschuldigte die Eigentumsansprüche von C.________ bestritten und deren kostenfällige Herausgabe verlangt (vgl. für die korrekt zusammengefasste Begründung pag. 17). Die Staats-