VI.3. des Urteilsdispositivs vom 24. März 2016 eingelagert sind, ein Augenschein durchgeführt. C.________ habe dabei Gelegenheit erhalten, sämtliche Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 4. November 2011 und zugehörigem Inventar vom 19. Oktober 2011 zu sichten und diejenigen Gegenstände zu bezeichnen, an welchen sie Eigentumsansprüche geltend mache. C.________ habe die im Augenscheinprotokoll vom 13. Oktober 2017 fotografierten Gegenstände ausgesondert (pag. 15). Mit Stellungnahme vom 9. März 2017 habe der Beschuldigte die Eigentumsansprüche von C._____