6. Erwägungen der Vorinstanz Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 29. Juni 2017 wurde am 13. Januar 2017 in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, und Frau C.________, vertreten durch Fürsprecher D.________, bei der Firma F.________ (AG) in G.________ (Ort), wo die Gegenstände gemäss Ziff. VI.3. des Urteilsdispositivs vom 24. März 2016 eingelagert sind, ein Augenschein durchgeführt.