5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht den Beschluss vom 29. Juni 2017 mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2017 nur teilweise an (pag. 5). Während Ziff. 1. des Beschlusses betreffend die Herausgabe von Gegenständen an C.________ unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Kammer in Bezug auf Ziff. 2. des Beschlusses, betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung, neu zu befinden. Ziff. 3., 4. und 5. des Beschlusses vom 29. Juni 2017 sind nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).