3. die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen und das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote gerichtlich zu bestimmen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2017 die folgenden Anträge (pag. 129 f.): «1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ die Gegenstände auf dem oberen Bilde auf Seite 5 sowie die Gegenstände auf Seite 8 des Augenscheinprotokolls vom 13. Januar